Anrechnung der Pflegezeiten auf die Rahmenfristerstreckung in der Arbeitslosenversicherung

Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

Letzte Aktualisierung: 25. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz