Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Ein Ermittlungsverfahren kann von Amts wegen oder aufgrund einer Anzeige eingeleitet werden.
Die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Das bedeutet, es muss ein hinreichender Anlass (aufgrund bestimmter, jedenfalls nachprüfbarer oder widerlegbarer Anhaltspunkte) für die Annahme einer Straftat gegeben sein.
Die Person, gegen die aufgrund eines vorliegenden Anfangsverdachts ermittelt wird, wird nunmehr als "Verdächtigte/Verdächtigter" und nicht mehr als "Beschuldigte/Beschuldigter" bezeichnet.
Als "Beschuldigte/Beschuldigter" werden nur jene Personen bezeichnet, gegen die aufgrund einer konkreten Verdachtslage zur Aufklärung dieses Verdachts Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden (z.B. Beschlagnahme von Gegenständen, körperliche Untersuchung, Festnahme, Verhängung der Untersuchungshaft).
Mangelt es der Anzeige bereits von Anfang an bestimmbaren Anhaltspunkten für die Begehung einer Straftat, muss auch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.
Das Opfer selbst, aber auch sonstige Personen, die von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt haben, können eine Anzeige erstatten. Hierfür können sie sich an die folgenden Stellen wenden:
Tipp
Nähere Informationen können Sie bei den Ermittlungsbehörden oder bei einer Opferschutzeinrichtung einholen.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz