Organisation der Betreuung der vertretenen Person
Allgemeine Bemühungspflicht
Die Vertretungsperson ist nicht die Betreuungsperson der vertretenen Person. Sie/er muss jedoch die notwendige Betreuung organisieren, wenn die vertretene Person nicht umfassend betreut ist und etwa zu verwahrlosen droht. Diese umfasst die Organisation der sozialen und medizinischen Betreuung und Pflege. Die Vertretungsperson hat die erforderlichen rechtlichen Schritte zur medizinischen und sozialen Betreuung nur zu setzen, soweit dies in ihren Wirkungsbereich fällt. Fällt die Sorge für die Person nicht in ihren Wirkungsbereich, muss sie das Gericht verständigen, wenn die vertretene Person nicht entsprechend betreut wird und eine Gefährdung ihres Wohls droht.
Für die Vorsorgebevollmächtigte/den Vorsorgebevollmächtigten kann auch die persönliche Betreuung vereinbart werden.
Rechtsschutz in Heimen
Bei Personen, die in Alten- oder Pflegeheimen, in Krankenanstalten oder Behinderteneinrichtungen dauerhaft wohnen, regelt das Heimaufenthaltsgesetz den Umgang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen. Diese sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, beispielsweise um eine ernstliche und erhebliche Gefährdung für die Bewohnerin/für den Bewohner abzuwenden, wenn es keine Alternative gibt.
Rechtsschutz in der Psychiatrie
Die Unterbringung in einer Psychiatrie ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, insbesondere wenn eine ernstliche und erhebliche Gefährdung von Leib und Leben besteht. Die Vertretungsperson kann eine Zwangseinweisung anregen, jedoch nicht veranlassen. Eine Patientenanwältin/ein Patientenanwalt vertritt die Rechte und Anliegen der vertretenen Person gegenüber dem Krankenhaus und dem Gericht.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)
- Unterbringungsgesetz (UbG)

