Beginn und Ende der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung wird mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an die gerichtliche Erwachsenenvertreterin/den gerichtlichen Erwachsenenvertreter wirksam, bei Anwesenheit bei der mündlichen Verkündung bereits mit dieser. Rechtskraft liegt dann vor, wenn gegen den Beschluss kein Rechtsmittel mehr erhoben werden kann. Die Rechtsmittelfrist dauert 14 Tage ab Zustellung des Beschlusses.
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung endet in folgenden Fällen:
- Tod der vertretenen Person oder Tod der Vertretungsperson
- Beendigungsbeschluss durch das Gericht
- Sonst wegen Zeitablauf nach drei Jahren
Eine Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ist möglich. Das Gericht hat ein halbes Jahr vor Ablauf der Frist das Verfahren zur Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung einzuleiten.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Außerstreitgesetz (AußStrG)
Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

