Kontakt und Austausch mit der vertretenen Person
Die Vertretungsperson muss regelmäßig Kontakt zur vertretenen Person halten, da sich diese zu den anstehenden Entscheidungen äußern können muss. Sofern der Vertretungsperson nicht ausschließlich Angelegenheiten übertragen worden sind, deren Besorgung vorwiegend Kenntnisse des Rechts oder der Vermögensverwaltung voraussetzen, soll der persönliche Kontakt (in der Regel im Rahmen eines Besuchs) zur vertretenen Person mindestens einmal im Monat stattfinden. Unter anderem über diesen persönlichen Kontakt muss dem Gericht einmal jährlich berichtet werden (wie er gestaltet wurde und wie häufig er stattgefunden hat).
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Außerstreitgesetz (AußStrG)
Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

