Allgemeines zum Erwachsenenschutzrecht

Für volljährige Personen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer ähnlichen Beeinträchtigung nicht (mehr) alle Entscheidungen selbst treffen können, gibt es die Möglichkeit der Erwachsenenvertretung.

Es gibt, je nach Vertretungsbedarf, unterschiedliche Formen der Erwachsenenvertretung. So soll sichergestellt werden, dass die Vertretung nur in jenen Bereichen erfolgt, in denen sie auch tatsächlich unbedingt erforderlich ist. 

Eine Erwachsenenvertretung soll immer die Ausnahme sein. Grundsätzlich sind alle Personen ab 18 Jahren allein entscheidungsberechtigt. Im Falle einer psychischen Erkrankung oder einer ähnlichen Beeinträchtigung sollen alle Unterstützungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden, so dass die Person ihre Angelegenheiten so selbstbestimmt wie möglich regeln kann.

Ausreichende Unterstützung kann eine Vertretung ersetzen: Unterstützung kann durch die Familie, durch andere nahestehende Personen, durch Pflegeeinrichtungen, durch Einrichtungen der Behindertenhilfe, durch soziale Dienste, durch Beratungsstellen oder im Rahmen eines betreuten Kontos erfolgen. 

Tipp:

Informieren Sie sich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BH, Magistrat) über soziale Leistungen und beim Erwachsenenschutzverein über Unterstützungsmöglichkeiten.

Nur wenn die Unterstützungsmöglichkeiten nicht ausreichen bzw. die Gefahr besteht, dass die Person Nachteile erleidet, soll es zu einer Erwachsenenvertretung kommen.

Es gibt vier verschiedene Formen der Vertretung für Erwachsene:

  • Die größtmögliche Form der Selbstbestimmung ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht.
  • Die gewählte Erwachsenenvertretung ist für jene Fälle gedacht, in denen nicht rechtzeitig vorgesorgt wurde. m Unterschied zur Vorsorgevollmacht kann hier unter bestimmten Voraussetzungen auch eine in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigte Person noch eine gewählte Erwachsenenvertreterin/einen gewählten Erwachsenenvertreter für sich bestimmen.
  • Die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommt dann in Betracht, wenn keine Vorsorgevollmacht oder gewählte Erwachsenenvertretung mehr möglich ist. 
  • Die gerichtliche Erwachsenenvertretung kommt erst dann in Betracht, wenn keine der anderen Vertretungsformen möglich ist, z.B. weil keine Angehörigen für eine Vertretung zur Verfügung stehen oder weil die zu besorgenden Angelegenheiten zu komplex sind.
Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz